CH-Infos: Fahren mit Kleinbussen über 9 Sitzplätze

Führerausweis-Check

Grundsätzlich: Ab. 1.09.2013 benötigen auch in der Schweiz alle Fahrer von Kleinbussen ab 10 Sitzplätze den Fähigkeitsausweis. Der Alte „blaue“ Führerausweis mit „D2“ ist in der EU nicht anerkannt und wird nicht akzeptiert. PW, Nutzfahrzeuge und Busse bis 8+1 Sitzplätze< KAT B Kleinbusse ab 10 Stizplätze bis 3.5T GG KAT D1+“Code106“ -3.5T „alt=D2“ Gesellschaftswagen bis 16+1 Sitzplätze (Merc-Sprinter = 5.8T GG) KAT D1 ohne Gewichtsbeschränkung (Wer vor 2003 den Führerausweis erworben hat bekam „D1“ geschenkt) Es wird keine Unterscheidung gemacht zw. berufsmässig oder nicht berufsmässig bzw. bezahlt oder unentgeltlich.

Ausnahmen die KEINEN Fähigkeitsausweis erfordern

  1. Für private Fahrten (was auch immer das bedeutet  „Scheiben von ASA: Aus unserer Sicht erstreckt sich die persönliche Verbundenheit nicht nur auf die Verwandtschaft sondern auch auf den Freundeskreis. Was die Polizeikontrollen betrifft, müssen wir erst mal abwarten wie die Kontrollen umgesetzt werden. Der Lenker muss den Beweis erbringen warum der Personentransport unter die Ausnahmen nach Art 3 CZV fällt.
  2. Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, Militär, Polizei, Feuerwehr, Zollverwaltung, Zivilschutz, für Probe- oder Überführungsfahrten, in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen, für Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten, im werkinternen Verkehr.

Beispiele:

  • Als Fahrten zu privaten Zwecken gelten Personentransporte, mit denen der Fahrzeugführer unabhängig vom Zweck der Fahrt auch persönlich verbunden ist. (Familien-Vereins-und Verbandsmitglied, Hochzeitsfahrt von Familien-Mitgliedern oder nahestehenden Person)

Beweis muss erbracht werden:

  • Familienbüchlein, Mitgliederausweis, Spielerpass, Matchblatt Mannschaftskarte usw. „Excel-Tabelle reicht nicht!!!“ Ein Ausflug mit eigenem Personal (Chef + Mitarbeiter fährt) gilt als Privatfahrt. Fährt eine andere  Person muss der Führer den Fähigkeitsausweis besitzen. (persönliche Verbundenheit fehlt)

Gem. Chauffeur-Zulassungs-Verordnung „CZV“: Fähigkeitsausweis ZWINGEND benötigt für

Beispiele: 

  • Shuttle-Betriebe, Transfer-Transporte z.B. Flughafen, Hotel, Kursort, brauchen den Fähigkeitsausweis, da in der Regel keine persönliche Verbundenheit besteht.
  • Schülertransporte, Schulreisen, Klassenlager: Der Fähigkeitsausweis ist für alle Schülertransporte nötig. Auch wenn sie ausserhalb der Schule durchgeführt werden. Finden der Konzertbesuch, die Schulreise oder das Klassenlager unter Aufsicht der Schule statt. Die Fahrten können deshalb nicht als Fahrten zu privaten Zwecken bezeichnet werden, auch wenn der Lehrer oder die Begleitperson die Schüler persönlich kennen.
  • Arbeiter-und Behindertentransporte, Transfers zu Baustellen oder Fahrten zum Arbeitsort (auch unentgeltliche und vor offiziellem Arbeitsbeginn)
  • Betriebsausflüge mit Kundschaft sind „keine“ Privatfahrten und benötigen immer einen Fähigkeitsausweis.

Wer ohne den vorgeschriebenen Fähigkeitsausweis Personen oder Gütertransporte durchführt, wird mit Busse von bis zu Fr. 10000.– bestraft und muss den Wagen stehen lassen. Die ermittelten Ausführungen sind nach bestem Wisse + Gewissen zusammengestellt. Da noch Erfahrungen in der Umsetzung + Rechtsprechung fehlen, können wir keine Gewähr auf absolute Richtigkeit und Vollständigkeit bieten.

Wichtige Infos/Links: www.cambus.ch, www.busmiete.ch, www.astra.admin.ch, www.sz.ch/verkerhrsamt „Aktuell“)

Gelesen/Verstanden  Kunde/Lenker: Datum:  .…………………… Visum:  ……………….…………………………..