EU-Infos: Bei Auslandfahrten mit Kleinbussen über 9 Sitzplätze

Grundsatzinformationen

Der Fähigkeitsausweis ist in der EU schon ab 09.2008 obligatorisch. Generell sind alle Vorschriften identisch mit der CH-Regelung „siehe 1.Seite“. Damit keine unnötigen Probleme riskiert werden, weisen wir darauf hin, dass die Ausnahmen in der EU möglicherweise anders interpretiert werden. Was wir in Erfahrung bringen konnten haben wir nachfolgend aufgelistet. Wir empfehlen vor Fahrten ins Ausland bei der zuständigen ausländischen Behörde zusätzliche Informationen einzuholen.

§18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85

Gemäß Artikel 13 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen: Unter anderem: Punkt  9. Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden.

Grenzüberschreitende Fahrten sind schwer als Privatfahrten zu beweisen. Excel-Listen gelten nicht als Beweis, es muss ein offizieller Vereinsausweis oder Dokument vorliegen.

Im Ausland untersteht man immer der ARV-Pflicht  (Arbeits-und Ruhezeitverordnung)  „mit Fahrtenschreiber!“)  Bei analogem Fahrtenschreiber ist trotzdem eine Fahrerkarte mitzuführen. Der Fahrtenschreiber muss bedient werden. Fahrerkarte oder Tachoscheibe müssen eingesteckt/eingelegt sein. Lenkzeiten, Pausen und Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Die Fahrten müssen unentgeltlich sein, sonst ist eine Transportlizenz erforderlich. Bei Verkehrskontrollen ist unter anderem vorzuweisen: Tachoscheibe des laufenden Tages und Tachoscheiben der vorausgehenden 28 Kalendertage. Fahrerkarte, genügend leere Tachoscheiben und Druckerpapier (bei elektr. Aufzeichnung) Tätigkeitsbescheinigung der vorausgehenden 28 Kalendertragen (egal welche Arbeit getätigt wurde) Auch auf Autobahnen Höchstgeschwindigkeit  Max. 100km/h.

Wichtige Infos / Links:

ARV1 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19950157/201201010000/822.221.pdf
EU §18  http://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__18.html
CH-Infos www.cambus.ch, www.busmiete.ch, www.astra.admin.ch, www.sz.ch/verkerhrsamt „Aktuell“

Wer ohne den vorgeschriebenen Fähigkeitsausweis Personen oder Gütertransporte durchführt, wird mit Busse von bis zu Fr. 10000.– bestraft und muss den Wagen stehen lassen.

Wir sind der Meinung die ermittelten Ausführungen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Da noch Erfahrungen in der Umsetzung und Rechtsprechung fehlen, können wir keine Gewähr auf absolute Richtigkeit und Vollständigkeit bieten.

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