Allgemeine Mietbestimmungen Auto Heinzer AG

Preise & Zahlungsbedingungen

Publizierte Preise sind ohne Gewähr. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Die Mehrwertsteuer ist im Preis inklusive. Es gilt jeweils der für den Kunden günstigste Tarif. Alle Preise in Schweizer Franken.

Beginn und Ende der Miete

Alle Mieten beginnen im Domizil der Vermietfirma und enden, wenn der Wagen dahin zurückkehrt. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist die Vermietfirma sofort zu benachrichtigen. Wird der Mietwagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Mieter einen Zuschlag von Fr. 10.– für jede Stunde oder angefangene Stunde zu zahlen. Bei Absagen von vereinbarten Mieten schuldet der Mieter die volle Miete als Entschädigung, falls er dies nicht drei Tage vor Mietbeginn der Vermietfirma mitteilt. Bei Mietbeginn entrichtet der Mieter eine Kaution oder Anzahlung, welche von der Vermietfirma bestimmt wird. Bei Mietende sind alle aufgelaufenen Kosten aus dem Mietvertrag sofort zur Zahlung fällig.

Berechtigung zum Führen des Mietfahrzeuges

Zum Führen des Mietfahrzeuges ist berechtigt, wer als Mieter desselben im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist. Eine Kopie des Führerscheins wird bei Abholen des Mietfahrzeuges erstellt (Art. 95, Ziff. 1, Abs. 3 SVG) Ferner sind berechtigt vom Mieter ausdrücklich und unter seiner Verantwortung ermächtigte Drittpersonen, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Alle Busse bis 8+1 Plätze und Lieferwagen bis 3.5 t dürfen mit dem PW-Führerschein gefahren werden. Für Fahrten mit Bussen über 8+1 Plätze ist die Kategorie D2 erforderlich. Im neuen Fahrzeugausweis (Kreditkartenformat) muss mindestens der Code D1 eingetragen sein. Lehrfahrten mit dem Mietfahrzeug sind verboten. Das Abschleppen mit den Mietfahrzeugen ist strikte untersagt. Der Mieter bzw. eine von ihm ermächtigte Drittperson ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen voll verantwortlich. Gewerbliche Personentransporte sind nur nach spezieller Absprache statthaft. (Handhabung von Fahrtenschreiber nach Gesetzesvorschriften). Für die Einhaltung des Gesamtgewichtes („siehe Fahrzeugsausweis“) ist der Lenker verantwortlich. „Nach Gesetz wird pro Beifahrer inkl. Gepäck 71kg berechnet.“ Transportvorschriften sind Sache des Mieters. Nutzlast, Dachlast, Anhängelast, usw. gemäss Wagendokumente.

Mietwagen, Benzin, Rauchverbot, Fungegenstände

Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu lasten des Mieters. Der Mietwagen wird in fahrbereitem Zustand abgegeben; Kühler, Treibstoffbehälter und Motoröl sind aufgefüllt. Der Mieter ist verpflichtet, Wasser und Öl nach Bedarf nachzufüllen sowie das Mietfahrzeug mit grösster Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu fahren. Wir reinigen die Fahrzeuge innen und aussen, dies ist in der Miete inbegriffen. Ausserordentliche Verschmutzungen (wie z.B. Schlamm, Abfall, Erbrochenes, Flüssigkeiten, usw.) werden dem Mieter nach Aufwand nachbelastet. Im Fahrzeug ist absolutes Rauchverbot!!! Wiederhandlung läuft unter „Ausserordentliche Verschmutzung“.
Fundgegenstände: Max. Aufbewahrungsfrist des Vermieters von 30 Tage.

Pflichten bei Unfall

Der Mieter/ Fahrer sorgt für die sofortige Verständigung der Mietfirma und der Polizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermietfirma ohne Belang.
Achtung: Beachten Sie die Höhe der Fahrzeuge! Kosten der Carrosserieschäden am überhöhten Aufbau werden von der Versicherung nicht übernommen (grobfahrlässig).

Versicherung

Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung sind im Mietpreis inbegriffen. Der Selbstbehalt der beiden Versicherungen beträgt je Fr. 1’000.00 pro Schadenereignis. Der Selbstbehalt ist in jedem Fall vom Mieter zu tragen, ebenso allfällige von der Versicherung abgelehnte Schäden (Grobfahrlässigkeit, Alkohol, etc.). Für Schäden die durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt sind, z.B. Abschleppen, Interieurschäden, Minderwert des Mietwagens, Ausfallentschädigung, usw., haftet der Mieter.

Reparaturen

Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, den Wagen vor Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen, der Mietwagen befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für Beschädigungen die während der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter voll haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Mietfirma bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Mietfirma dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietwagen nicht vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so ist vom Mieter die Rechnungsstellung an die Vermieterfirma zu verlangen. Sämtliche Pneureparaturen und –defekte, z.B. Nägel, Vandalismus, Beschädigung, usw. gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters. Für vom Vermieter unbemerkte oder verheimlichte Schäden am Mietfahrzeug, die nach erfolgter Abrechnung festgestellt werden, kann der Vermieter den Mieter noch innert 2 Tagen nachträglich haftbar machen.

Fahrten ins Ausland

sind nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Vermietfirma gestattet. Für Visum, Dokumente und Bewilligungen für die Einreise in andere Länder, ist der Mieter selbst verantwortlich.

Haftung der Vermietfirma

Die Vermietfirma haftet weder dem Mieter noch einer Drittperson für einen Unfallschaden, der sich während der Mietdauer ereignet. Ebenso wenig haftet die Vermietfirma für irgendwelchen Schaden, der dem Mieter dadurch entstehen könnte, dass sich am Mietfahrzeug irgend ein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstige Folgeschäden verursacht. (OR, Art. 100 Abs. 1)

Vertragserfüllung

Für den Fall, dass der Mietwagen in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermietfirma das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurück zu treten. Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter kann die Vermietfirma den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Striktes Rauchverbot !

Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Domizil der Vermietfirma. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.