Mietwagen2021-10-28T15:49:53+02:00

Allgemeine Informationen

Fähigkeitsausweis CH2021-10-07T11:02:49+02:00

CH-Infos: Fahren mit Kleinbussen über 9 Sitzplätze

Führerausweis-Check

Grundsätzlich: Ab. 1.09.2013 benötigen auch in der Schweiz alle Fahrer von Kleinbussen ab 10 Sitzplätze den Fähigkeitsausweis. Der Alte „blaue“ Führerausweis mit „D2“ ist in der EU nicht anerkannt und wird nicht akzeptiert. PW, Nutzfahrzeuge und Busse bis 8+1 Sitzplätze< KAT B Kleinbusse ab 10 Stizplätze bis 3.5T GG KAT D1+“Code106“ -3.5T „alt=D2“ Gesellschaftswagen bis 16+1 Sitzplätze (Merc-Sprinter = 5.8T GG) KAT D1 ohne Gewichtsbeschränkung (Wer vor 2003 den Führerausweis erworben hat bekam „D1“ geschenkt) Es wird keine Unterscheidung gemacht zw. berufsmässig oder nicht berufsmässig bzw. bezahlt oder unentgeltlich.

Ausnahmen die KEINEN Fähigkeitsausweis erfordern

  1. Für private Fahrten (was auch immer das bedeutet  „Scheiben von ASA: Aus unserer Sicht erstreckt sich die persönliche Verbundenheit nicht nur auf die Verwandtschaft sondern auch auf den Freundeskreis. Was die Polizeikontrollen betrifft, müssen wir erst mal abwarten wie die Kontrollen umgesetzt werden. Der Lenker muss den Beweis erbringen warum der Personentransport unter die Ausnahmen nach Art 3 CZV fällt.
  2. Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, Militär, Polizei, Feuerwehr, Zollverwaltung, Zivilschutz, für Probe- oder Überführungsfahrten, in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen, für Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten, im werkinternen Verkehr.

Beispiele:

  • Als Fahrten zu privaten Zwecken gelten Personentransporte, mit denen der Fahrzeugführer unabhängig vom Zweck der Fahrt auch persönlich verbunden ist. (Familien-Vereins-und Verbandsmitglied, Hochzeitsfahrt von Familien-Mitgliedern oder nahestehenden Person)

Beweis muss erbracht werden:

  • Familienbüchlein, Mitgliederausweis, Spielerpass, Matchblatt Mannschaftskarte usw. „Excel-Tabelle reicht nicht!!!“ Ein Ausflug mit eigenem Personal (Chef + Mitarbeiter fährt) gilt als Privatfahrt. Fährt eine andere  Person muss der Führer den Fähigkeitsausweis besitzen. (persönliche Verbundenheit fehlt)

Gem. Chauffeur-Zulassungs-Verordnung „CZV“: Fähigkeitsausweis ZWINGEND benötigt für

Beispiele: 

  • Shuttle-Betriebe, Transfer-Transporte z.B. Flughafen, Hotel, Kursort, brauchen den Fähigkeitsausweis, da in der Regel keine persönliche Verbundenheit besteht.
  • Schülertransporte, Schulreisen, Klassenlager: Der Fähigkeitsausweis ist für alle Schülertransporte nötig. Auch wenn sie ausserhalb der Schule durchgeführt werden. Finden der Konzertbesuch, die Schulreise oder das Klassenlager unter Aufsicht der Schule statt. Die Fahrten können deshalb nicht als Fahrten zu privaten Zwecken bezeichnet werden, auch wenn der Lehrer oder die Begleitperson die Schüler persönlich kennen.
  • Arbeiter-und Behindertentransporte, Transfers zu Baustellen oder Fahrten zum Arbeitsort (auch unentgeltliche und vor offiziellem Arbeitsbeginn)
  • Betriebsausflüge mit Kundschaft sind „keine“ Privatfahrten und benötigen immer einen Fähigkeitsausweis.

Wer ohne den vorgeschriebenen Fähigkeitsausweis Personen oder Gütertransporte durchführt, wird mit Busse von bis zu Fr. 10000.– bestraft und muss den Wagen stehen lassen. Die ermittelten Ausführungen sind nach bestem Wisse + Gewissen zusammengestellt. Da noch Erfahrungen in der Umsetzung + Rechtsprechung fehlen, können wir keine Gewähr auf absolute Richtigkeit und Vollständigkeit bieten.

Wichtige Infos/Links: www.cambus.ch, www.busmiete.ch, www.astra.admin.ch, www.sz.ch/verkerhrsamt „Aktuell“)

Gelesen/Verstanden  Kunde/Lenker: Datum:  .…………………… Visum:  ……………….…………………………..

Fähigkeitsausweis EU2021-10-07T11:02:28+02:00

EU-Infos: Bei Auslandfahrten mit Kleinbussen über 9 Sitzplätze

Grundsatzinformationen

Der Fähigkeitsausweis ist in der EU schon ab 09.2008 obligatorisch. Generell sind alle Vorschriften identisch mit der CH-Regelung „siehe 1.Seite“. Damit keine unnötigen Probleme riskiert werden, weisen wir darauf hin, dass die Ausnahmen in der EU möglicherweise anders interpretiert werden. Was wir in Erfahrung bringen konnten haben wir nachfolgend aufgelistet. Wir empfehlen vor Fahrten ins Ausland bei der zuständigen ausländischen Behörde zusätzliche Informationen einzuholen.

§18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85

Gemäß Artikel 13 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen: Unter anderem: Punkt  9. Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden.

Grenzüberschreitende Fahrten sind schwer als Privatfahrten zu beweisen. Excel-Listen gelten nicht als Beweis, es muss ein offizieller Vereinsausweis oder Dokument vorliegen.

Im Ausland untersteht man immer der ARV-Pflicht  (Arbeits-und Ruhezeitverordnung)  „mit Fahrtenschreiber!“)  Bei analogem Fahrtenschreiber ist trotzdem eine Fahrerkarte mitzuführen. Der Fahrtenschreiber muss bedient werden. Fahrerkarte oder Tachoscheibe müssen eingesteckt/eingelegt sein. Lenkzeiten, Pausen und Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Die Fahrten müssen unentgeltlich sein, sonst ist eine Transportlizenz erforderlich. Bei Verkehrskontrollen ist unter anderem vorzuweisen: Tachoscheibe des laufenden Tages und Tachoscheiben der vorausgehenden 28 Kalendertage. Fahrerkarte, genügend leere Tachoscheiben und Druckerpapier (bei elektr. Aufzeichnung) Tätigkeitsbescheinigung der vorausgehenden 28 Kalendertragen (egal welche Arbeit getätigt wurde) Auch auf Autobahnen Höchstgeschwindigkeit  Max. 100km/h.

Wichtige Infos / Links:

ARV1 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19950157/201201010000/822.221.pdf
EU §18  http://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__18.html
CH-Infos www.cambus.ch, www.busmiete.ch, www.astra.admin.ch, www.sz.ch/verkerhrsamt „Aktuell“

Wer ohne den vorgeschriebenen Fähigkeitsausweis Personen oder Gütertransporte durchführt, wird mit Busse von bis zu Fr. 10000.– bestraft und muss den Wagen stehen lassen.

Wir sind der Meinung die ermittelten Ausführungen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Da noch Erfahrungen in der Umsetzung und Rechtsprechung fehlen, können wir keine Gewähr auf absolute Richtigkeit und Vollständigkeit bieten.

Gelesen/Verstanden  Kunde/Lenker: Datum:  .…

Mietbestimmungen2021-10-07T11:03:09+02:00

Allgemeine Mietbestimmungen Auto Heinzer AG

Preise & Zahlungsbedingungen

Publizierte Preise sind ohne Gewähr. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Die Mehrwertsteuer ist im Preis inklusive. Es gilt jeweils der für den Kunden günstigste Tarif. Alle Preise in Schweizer Franken.

Beginn und Ende der Miete

Alle Mieten beginnen im Domizil der Vermietfirma und enden, wenn der Wagen dahin zurückkehrt. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist die Vermietfirma sofort zu benachrichtigen. Wird der Mietwagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Mieter einen Zuschlag von Fr. 10.– für jede Stunde oder angefangene Stunde zu zahlen. Bei Absagen von vereinbarten Mieten schuldet der Mieter die volle Miete als Entschädigung, falls er dies nicht drei Tage vor Mietbeginn der Vermietfirma mitteilt. Bei Mietbeginn entrichtet der Mieter eine Kaution oder Anzahlung, welche von der Vermietfirma bestimmt wird. Bei Mietende sind alle aufgelaufenen Kosten aus dem Mietvertrag sofort zur Zahlung fällig.

Berechtigung zum Führen des Mietfahrzeuges

Zum Führen des Mietfahrzeuges ist berechtigt, wer als Mieter desselben im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist. Eine Kopie des Führerscheins wird bei Abholen des Mietfahrzeuges erstellt (Art. 95, Ziff. 1, Abs. 3 SVG) Ferner sind berechtigt vom Mieter ausdrücklich und unter seiner Verantwortung ermächtigte Drittpersonen, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Alle Busse bis 8+1 Plätze und Lieferwagen bis 3.5 t dürfen mit dem PW-Führerschein gefahren werden. Für Fahrten mit Bussen über 8+1 Plätze ist die Kategorie D2 erforderlich. Im neuen Fahrzeugausweis (Kreditkartenformat) muss mindestens der Code D1 eingetragen sein. Lehrfahrten mit dem Mietfahrzeug sind verboten. Das Abschleppen mit den Mietfahrzeugen ist strikte untersagt. Der Mieter bzw. eine von ihm ermächtigte Drittperson ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen voll verantwortlich. Gewerbliche Personentransporte sind nur nach spezieller Absprache statthaft. (Handhabung von Fahrtenschreiber nach Gesetzesvorschriften). Für die Einhaltung des Gesamtgewichtes („siehe Fahrzeugsausweis“) ist der Lenker verantwortlich. „Nach Gesetz wird pro Beifahrer inkl. Gepäck 71kg berechnet.“ Transportvorschriften sind Sache des Mieters. Nutzlast, Dachlast, Anhängelast, usw. gemäss Wagendokumente.

Mietwagen, Benzin, Rauchverbot, Fungegenstände

Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu lasten des Mieters. Der Mietwagen wird in fahrbereitem Zustand abgegeben; Kühler, Treibstoffbehälter und Motoröl sind aufgefüllt. Der Mieter ist verpflichtet, Wasser und Öl nach Bedarf nachzufüllen sowie das Mietfahrzeug mit grösster Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu fahren. Wir reinigen die Fahrzeuge innen und aussen, dies ist in der Miete inbegriffen. Ausserordentliche Verschmutzungen (wie z.B. Schlamm, Abfall, Erbrochenes, Flüssigkeiten, usw.) werden dem Mieter nach Aufwand nachbelastet. Im Fahrzeug ist absolutes Rauchverbot!!! Wiederhandlung läuft unter „Ausserordentliche Verschmutzung“.
Fundgegenstände: Max. Aufbewahrungsfrist des Vermieters von 30 Tage.

Pflichten bei Unfall

Der Mieter/ Fahrer sorgt für die sofortige Verständigung der Mietfirma und der Polizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermietfirma ohne Belang.
Achtung: Beachten Sie die Höhe der Fahrzeuge! Kosten der Carrosserieschäden am überhöhten Aufbau werden von der Versicherung nicht übernommen (grobfahrlässig).

Versicherung

Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung sind im Mietpreis inbegriffen. Der Selbstbehalt der beiden Versicherungen beträgt je Fr. 1’000.00 pro Schadenereignis. Der Selbstbehalt ist in jedem Fall vom Mieter zu tragen, ebenso allfällige von der Versicherung abgelehnte Schäden (Grobfahrlässigkeit, Alkohol, etc.). Für Schäden die durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt sind, z.B. Abschleppen, Interieurschäden, Minderwert des Mietwagens, Ausfallentschädigung, usw., haftet der Mieter.

Reparaturen

Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, den Wagen vor Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen, der Mietwagen befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für Beschädigungen die während der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter voll haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Mietfirma bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Mietfirma dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietwagen nicht vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so ist vom Mieter die Rechnungsstellung an die Vermieterfirma zu verlangen. Sämtliche Pneureparaturen und –defekte, z.B. Nägel, Vandalismus, Beschädigung, usw. gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters. Für vom Vermieter unbemerkte oder verheimlichte Schäden am Mietfahrzeug, die nach erfolgter Abrechnung festgestellt werden, kann der Vermieter den Mieter noch innert 2 Tagen nachträglich haftbar machen.

Fahrten ins Ausland

sind nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Vermietfirma gestattet. Für Visum, Dokumente und Bewilligungen für die Einreise in andere Länder, ist der Mieter selbst verantwortlich.

Haftung der Vermietfirma

Die Vermietfirma haftet weder dem Mieter noch einer Drittperson für einen Unfallschaden, der sich während der Mietdauer ereignet. Ebenso wenig haftet die Vermietfirma für irgendwelchen Schaden, der dem Mieter dadurch entstehen könnte, dass sich am Mietfahrzeug irgend ein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstige Folgeschäden verursacht. (OR, Art. 100 Abs. 1)

Vertragserfüllung

Für den Fall, dass der Mietwagen in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermietfirma das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurück zu treten. Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter kann die Vermietfirma den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Striktes Rauchverbot !

Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Domizil der Vermietfirma. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.

Preisliste2024-01-17T10:00:36+01:00

Preisliste Mietwagen

Typ / Ausstattung
(AT=Automatic)

Plätze

Mehr-
km

½ Tag (2)
+50 km

1 Tag
+100 km

1 Tag
+400 km

2.5 Tage (1)
+500 km

1 Woche
+1‘000 km

1 Woche
+1‘500 km

Jumper Kasten L2/H2

e-Berlingo Kasten L2 (Inkl. Strom)

Hyundai i20 N-Line 1.2

3

3

5

0.70

80

120

215

330

780

980

Space Tourer Business AHK, AT
Hy Staria Origo/Amplia 4×4 AT

C5 Aircross 1.2PT Shine AT

Kona 1.6 4×4 Vertex

9

9

5

5

0.80

110

160

280

420

1060

1240

Peugeot Koffer+Hebebühne

Merc.Sprinter De-Lux AHK, AT

Opel Movano

R.-Master AHK

R-Master “NEW” AHK

3

9/14

16

16

15

1.00

135

210

400

595

1‘395

1‘640

Merc.Sprinter Klein-Car AT

17/21

1.20

180

270

450

670

1‘575

1‘780

Microlino 2 0.50 50 80 125 200 430 580
Anhänger Blache 30

ANHÄNGERBLACHE:

CHF. 30.- / pro Tag

PREISNACHLÄSSE:

  • Ab 2Wochen 15%, ab 3Wochen 20%, ab 4Wochen 25%, ab 6Wochen 30% …usw
  • Mo-Fr: -12% (exkl. Feiertage, 2.5Tagestarif, Wochentarif)
  • Alle%=sind nicht kumulierbar
  • Promobil-%-> Standard=-20% (Vereine +gemeinnützige Institutionen=Pauschal Fr.50.-)

SPEZIALREGELUNGEN:

  • SA/SO/Feiertage=Kein½-Tagestarif möglich. 2.5 Tage (Weekend/auch MO-FR=ok)
  • 1/2 Tag = 7.30-12.00 oder 13.15-17.30 (ca.4.5Std)

Mindestalter:

  • 21 Jahre

Führerschein:

  • Kleinbus ab 10 Pl. benötigt im alten Ausweis Kat.D2. Kreditkartenformat = Kat.D1

Versicherungen:

  • Haftpflichtversicherung mit einem Selbstbehalt von Fr.1‘000.–
  • Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von Fr.1‘000.–
  • Intertour-Winterthur-Schutzbrief (ähnlich TCS-Schutzbrief)
  • Fahrzeughöhe! Schäden am überhöhten Aufbau werden von der Versicherung nicht übernommen (grobfahrlässig)

Treibstoff:

  • im Mietpreis nicht inbegriffen

KLEINBUS-SPEZIAL:

  • Gemäß Versicherungsbedingungen, sind Fahrten für gewerbliche Personentransporte nicht gestattet.
  • Sprinter-17Plätzer benötigt min. Ausweis Kat. D1 ohne Gewichtsbeschränkung „ev. Fahrerkarte für Fahrtenschreiber“
  • Sprinter-21Plätzer benötigt immer Kat D „Carausweis“ inkl. Fahrerkarte. (Kat D: Ist immer CZV-und ARV-Pflicht)

Die Fahrzeugübernahme/ Rückgabe ist nur während den Öffnungszeiten möglich. (Spezialfälle nach Absprache).

Alle Preise in Schweizer Franken inkl. 8.1% MWST. Preis- und Fahrzeugänderungen vorbehalten (Ausgabe 06.10.21)
Mitglied des AVS (Autovermieter-Verband-Schweiz) Mitglied des AGVS (Auto-Gewerbe-Verband-Schweiz)

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